1. Binnenmarkt
a) Öffentliche Aufträge
Das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene mehrseitige Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen1) stellt die Bieter besser, als dies in den einschlägigen Normen des Gemeinschaftsrechts der Fall war. Um diesen Wettbewerbsnachteil der gemeinschaftlichen Unternehmen wieder wettzumachen, galt es nun2), die einschlägigen RL3) entsprechend zu ändern. Darüber konnte der Rat am 26. November eine Grundsatzeinigung erzielen.