b) Art 46 und 51 der VO 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
EuGH 2. 10. 1997, Rs C-144/96 (Maria Cirotti/Office national des pensions - ONP)
Altersrenten nach Kapitel 3 des Titels II der VO unterliegen gem Art 44 den Vorschriften über Feststellung (Art 46), Anpassung und Neuberechnung (Art 51). So gebietet Art 46 einen Vergleich zwischen dem Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach den Rechtsvorschriften des betreffenden MS zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten, wie wenn diese nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden wären, und der Summe der Leistungen, die jeder Träger gesondert berechnet, wobei dem Arbeitnehmer die jeweils günstigere Leistung gebührt (s auch Urteil Ravida). Da nun bei jeder Änderung ein neuerlicher Vergleich gezogen werden müßte, beschränkt der Art 51 dieses Verfahren auf jene Fälle, wo sich die Lage des einzelnen ändert und schließt Anpassungen infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung aus (Urteil Sinatra).