a) Art 6/1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation
EuGH 30. 9. 1997, Rs C-36/96 (Faik Günaydin ua/Freistaat Bayern)
Art 6/1/2 gibt türkischen Wanderarbeitnehmern nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben.