Art 6 EG-V; § 57 ZPO: Nach Art 6 Abs 6 EG-V darf ein MS von einem Staatsangehörigen eines anderen MS, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten MS aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht verlangen, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebt, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.