b) Art 1/1 und 5 sowie Art 8/1 der RL 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; Art 169 EG-V (Vertragsverletzungsverfahren)
EuGH 16. 9. 1997, Rs C-279/94 (Kom/Italien)
Aufgabe des Mahnschreibens ist es, in einer dem streitigen Verfahren vorgelagerten Stufe den Streit zu bezeichnen und dem MS die Möglichkeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben (Urteil C-289/94 , Kom/Italien). Im Unterschied zur begründeten Stellungnahme braucht das Mahnschreiben noch keine zusammenhängende und in Einzelheiten gehende Auflistung der Streitpunkte zu enthalten. Diese Festlegung war im Anlaßfall durch Bezeichnung von drei Vorschriften, die nach der RL 89/189/EWG mitgeteilt hätten werden müssen, in der begründeten Stellungnahme erfolgt.