RL 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers: Ist der Arbeitgeber in einem anderen MS als demjenigen niedergelassen, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt hat, so ist die nach Art 3 der RL 80/987/EWG für die Befriedigung der Ansprüche dieses Arbeitnehmers im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Staates, in dem gem Art 2 der RL entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die Stillegung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt worden ist.