b) Art 6/1 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (so unter a)
EuGH 30. 9. 1997, Rs C-98/96 (Kasim Ertanir/Land Hessen)
Nach § 4/4 der deutschen ArbeitsaufenthaltsVO müssen Spezialitätenköche die Staatsangehörigkeit jenes Landes besitzen, dessen Gerichte in der betreffenden Gaststätte feilgeboten werden. Ein türkischer Koch, der für eine griechische Gaststätte türkische Gerichte zubereitete, bekam somit nur zeitlich begrenzte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen mit dem Bemerken, daß deren Höchstdauer insgesamt drei Jahre nicht überschreiten dürfe.