§§ 31, 32 Abs 2, 32 Abs 3 BWG: Ein Gläubiger muß ein Sparbuch nicht als Zahlung akzeptieren, sondern kann auf Erfüllung der Geldschuld bestehen.
§§ 31, 32 Abs 2, 32 Abs 3 BWG: Ein Gläubiger muß ein Sparbuch nicht als Zahlung akzeptieren, sondern kann auf Erfüllung der Geldschuld bestehen.