§ 1 Abs 2 StruktVG: Einbringungen nach § 1 Abs 2 StruktVG verschaffen der übernehmenden Kapitalgesellschaft nicht die Stellung einer Gesamtrechtsnachfolgerin.
§ 1 Abs 2 StruktVG: Einbringungen nach § 1 Abs 2 StruktVG verschaffen der übernehmenden Kapitalgesellschaft nicht die Stellung einer Gesamtrechtsnachfolgerin.