VwGH, 04.05.2020, Ra 2018/04/0152
VwGH, 04.05.2020, Ra 2018/04/0153
Sachverhalt
Die Flughafen Wien AG hatte 2008 ein Vergabeverfahren über die Lieferung von Hygieneartikeln samt Spendern als Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nach den Bestimmungen des Sektorenvergaberechts durchgeführt und der C* den Zuschlag erteilt. Der Vertrag lief bis 2014 und die weitere Befüllung der Spender durch C* wurde vertraglich vereinbart. Den von der G* 2017 eingebrachten Feststellungsantrag, dass die weitere Beauftragung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung bzw Aufruf zum Wettbewerb rechtswidrig war, wies das BVwG ab. Es stellte fest, dass die Auftraggeberin intern die Einleitung eines Verhandlungsverfahrens mit einem Bieter zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung genehmigt hatte, da nur die C* die Spender ohne hohen Umrüstungs- und Kostenaufwand weiter befüllen konnte. Insbesondere stünden die zwischenzeitig montierten Handtuchspender (ebenso wie jene während des ursprünglichen Vertrags montierten) im Eigentum eines Drittunternehmens. Diese Ausschließlichkeitsrechte wären durch ein Zugänglichmachen für andere Unternehmen verletzt worden.

