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BVwG: Zu gesondert anfechtbaren Entscheidungen in nicht vertypten Vergabeverfahren, mangelnder Transparenz und Ausschließlichkeitsrecht

Aktuelle RechtsprechungVIL-SlgSonja VrbovszkyVIL-Slg 2020/21VIL 2020, 14 Heft 3 v. 15.6.2020

BVwG, 29.01.2020, W131 2225609-2/51E

BVwG, 29.01.2020, W131 2226547-1/41E

Sachverhalt

Die PVA hatte 2019 für sich ua Sozialversicherungsträger das Vergabeverfahren „Ambulante Rehabilitation Amstetten 2-stufiges Zertifizierungsverfahren“ eingeleitet. Nicht festgelegt war, ob die Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen geschlossen werden sollte, auch war kein Gesamtwert angegeben. Als Teilnahmebedingung war ua festgelegt, dass in der zweiten Verfahrensstufe ein Antrag auf Vorab-Bedarfsprüfung gem § 10b Abs 5 NÖ KAG (der noch nicht errichtete Krankenanstalten betrifft) vorzulegen sei. Dies unabhängig davon, ob die Einrichtung schon besteht oder erst geplant ist. Die A*** stellte einen Teilnahmeantrag. Da sie für den Standort Amstetten bereits eine krankenanstaltenrechtliche Bewilligung für eine ambulante Reha-Anstalt besaß, und damit eine bedarfsgebundene Berufsbefugnis, hätte sie in der zweiten Stufe keinen Antrag auf Vorabbedarfsprüfung vorlegen können. Die Auftraggeberinnen teilten ihr in einer Fragebeantwortung am 13.11.2019 mit, dass sie den Antrag nicht vorlegen würde müssen.

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