Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (in der Folge „EuGH“) vom 19.12.2018, C-216/17 (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust, Coopservice Soc. Coop. arl gegen ASST della Vallecamonica-Sebino et al) wurden im Hinblick auf die Anforderungen an das Transparenzgebot bei Rahmenvereinbarungen zwei wesentliche Aussagen getroffen, die auch auf die Vergabe von Rahmenvereinbarungen in Österreich weitreichende Folgen hatten.

