In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20.11.2019, 4 Ob 84/19k, hatte der OGH die Fragen zu beantworten, ob eine freiwillige Interessensvertretung für seine Mitglieder einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht geltend machen kann und ob ein solcher Verstoß einen Rechtsbruch gemäß § 1 UWG darstellt, der (auch) im Wege des UWG geltend gemacht werden kann.
Der OGH verneinte beides.

