VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/04/0064
VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/04/0065
Sachverhalt:
In einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Vergabe der Errichtung eines neuen AMS-Standorts in Graz war bestandsfest festgelegt, dass österreichische Bewerber (wenn juristische Personen) ihre berufliche Zuverlässigkeit durch Vorlage der Strafregisterbescheinigungen der Geschäftsführer nachweisen mussten. Nicht-österreichische Bewerber konnten diese durch eidesstattliche Erklärung substituieren. Die österreichische Bewerbergemeinschaft X hat eine Strafregisterbescheinigung nicht, bzw dann mit Datum nach Ende der Teilnahmefrist vorgelegt, konnte daher die berufliche Zuverlässigkeit zum Ende der Teilnahmefrist nicht nachweisen und wurde vom AMS darauf hingewiesen. Dann hat X eine eidesstattliche Erklärung des betreffenden Geschäftsführers vorgelegt und wurde vom AMS vom Verfahren ausgeschlossen. Das BVwG hat den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der X abgewiesen, weil gem den bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen eine Substitution der Strafregisterbescheinigung durch eine eidesstättige Erklärung für österreichische Bewerber nicht zulässig war und X daher ihre berufliche Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist nicht nachweisen konnte. Der VwGH hat die ao Revision der X mangels Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen und die Bedeutung der Bestandsfestigkeit der Ausschreibung betont.

