Mit Novelle des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes 2013, BGBl I Nr 10/2013 idF BGBl I Nr 44/2019 (in der Folge „BVwGG“) werden elektronische Eingaben im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Einlangens den postalischen Eingaben angeglichen. Seit 1.7.2019 können somit Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am BVwG auch außerhalb der Amtsstunden rechtswirksam eingebracht werden (§ 19 BVwGG). Dies war bis dato nur während der Amtsstunden, somit grundsätzlich nur Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, fristwahrend. Allfällige gesetzliche Handlungspflichten des BVwG sind von der neuen Regelung allerdings unberührt und werden erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst (zB allfällige Bekanntmachungs- und Verständigungspflichten).

