https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/99.105005/vil201904001201
BVwG, 24.04.2019, W123 2216005-1/13E
Sachverhalt
Die öffentliche Auftraggeberin Agrarmarkt Austria (AMA) hat die Lieferung von Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren gem BVergG 2018 ausgeschrieben. Die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen sahen vor, dass vorausgefüllte Felder nicht geändert und nur in grau unterlegten Feldern Eintragungen vorgenommen werden dürfen. Bei Unklarheiten über die Auslegung des Ausschreibungstextes mussten Bieter vor Angebotsabgabe eine Klärung mit der AMA herbeiführen. Im Preisblatt war der österreichische USt-Satz mit 20% in einem grau unterlegten Feld voreingetragen, die Schweizer Bieterin X hat diesen geändert, ohne bei der Auftraggeberin nachzufragen. Ihr Angebot wurde ausgeschieden, das BVwG hat den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abgewiesen.

