https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/99.105005/vil201904001101
VwGH, 22.03.2019, Ro 2017/04/0022
Sachverhalt
Die ASFINAG hat ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrags betreffend Kanalsanierungen nach dem Bestangebotsprinzip durchgeführt. Definierte kritische Leistungen waren von den Bietern selbst oder verbundenen Unternehmen auszuführen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin Bietergemeinschaft X legte hinsichtlich einer kritischen Leistung ihrem Angebot die Zusage eines Drittunternehmens bei, bei Bedarf Baugeräte und das Personal zur Bedienung der Geräte breitzustellen, das bei einem Unternehmen der Bietergemeinschaft in ein Arbeitsverhältnis eintreten werde. Die R GmbH beantragte die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, da sich X einer Subunternehmerin bedienen wolle und ihr Angebot daher gem BVergG 2006 auszuscheiden sei. Das BVwG wies den Antrag ab, ebenso verneinte der VwGH das Vorliegen der Subunternehmereigenschaft und wies die Revision als unbegründet ab.

