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EuGH: Art 5 Abs 2 PSO-VO auf Direktvergabe von Personenverkehrsdienstleistungen mit Bussen, die keine Dienstleistungskonzessionen iS RL 2014/23/EU sind, nicht anwendbar

Aktuelle RechtsprechungVIL-SlgSonja VrbovszkyVIL-Slg 2019/24VIL 2019, 7 Heft 4 v. 1.7.2019

https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/99.105005/vil201904000701

EuGH, 08.05.2019, C-253/18
Rhenus Veniro

Sachverhalt

Die Stadt Euskirchen wollte einen Auftrag über Personenverkehrsdienstleistungen mit Bussen, der keine Dienstleistungskonzession darstellte, direkt an ihre 100%-Tochter SVE GmbH vergeben und hat am 8.12.2016 die Vorabinformation bekanntgemacht. SVE wollte sich der Subunternehmerin RVK Regionalverkehr Köln GmbH bedienen, die im Eigentum mehrerer deutscher regionaler Verkehrsgesellschaften („zuständige Behörden“ iS Art 2 lit b PSO-VO) stand. Ab Auftragsausführung hätte die SVE 2,5% der Eigentumsanteile an der RVK gehalten. Rhenus Veniro bekämpfte die beabsichtigte Direktvergabe, letztlich fragte das Oberlandesgericht Düsseldorf den EuGH sinngemäß:

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