Am 15.4.2019 wurde der Entwurf zur neuen EU Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, RL 2016/0280 (in der Folge auch „Copyright-Richtlinie“), welcher vom EU-Parlament bereits am 26.3.2019 beschlossen wurde, auch vom EU-Rat mit knapper Mehrheit „abgesegnet“. Ziel der viel diskutierten Richtlinie ist es, das europäische Urheberrecht an die sich ständig ändernden Entwicklungen und Anforderungen des Internets anzupassen und grundlegend zu modernisieren. Kernpunkt der Kritik ist dabei die Bestimmung des Artikels 13 der Copyright-Richtlinie zur Implementierung von sogenannten „Upload-Filtern“ auf Online-Plattformen. Bisher war die Rechtslage so, dass Anbieter von Online-Plattformen grundsätzlich nur dann zur Haftung für urheberrechtliche Verstöße auf ihren Plattformen herangezogen wurden, wenn die Anbieter auf den rechtswidrigen Content ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden und diesen nicht bzw nicht zeitnahe gelöscht haben. Artikel 13 sieht nunmehr eine erhebliche Verschärfung vor: Demgemäß müssen Anbieter von Online-Plattformen zukünftig zur Sicherstellung der Wahrung der Urheberrechte Maßnahmen setzen, wonach das Hochladen von Nutzerinhalten („user generated content“) nur dann möglich ist, wenn für einen allenfalls urheberrechtlich geschützten Inhalt auch ein entsprechendes Recht zum Upload vorliegt (zB Lizenz). Anbieter haften somit im Wesentlichen bereits dann, wenn auf ihren Plattformen der urheberrechtsgeschützte Inhalt rechtsbrüchig hochgeladen wurde (der „ausdrückliche Hinweis“ ist somit nicht mehr erforderlich bzw ist der bloße rechtswidrige Upload durch einen User ausreichend). Um eine derart umfassende und vor allem zeitnahe Sicherstellung der Wahrung der Urheberrechte zu gewährleisten und um das Haftungsrisiko im Hinblick auf das zunehmende Ausmaß der Uploads bzw der hohen „Uploadfülle“ beherrschbar zu machen, haben die Plattformanbieter grundsätzlich nur eine Möglichkeit: Den Einsatz von – auf Algorithmen basierten – automatischen, technischen Filtern (sogenannten „Upload-Filtern“).

