VwGH, 27.02.2019, Ra 2017/04/0064
VwGH, 27.02.2019, Ra 2017/04/0065
Sachverhalt:
Die ASFINAG hat Restmüllsammlung in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung in Losen ausgeschrieben. Bietergemeinschaften waren auf zwei Beteiligte beschränkt, ua mussten Subunternehmer benannt werden. Die A GmbH, bestehend aus 13 Entsorgungsgesellschaften, derer sie sich zur Auftragserfüllung bedienen würde, war in zwei Losen Billigstbieter, nannte aber keine Subunternehmer. Sie erklärte auf Nachfrage, dass sie selbst Auftragnehmerin und den Auftrag als „vergesellschaftete Bietergemeinschaft“ erfüllen würde. Sie handle durch die Mittel der Gesellschafter-GmbHs, die ihre Ressourcen zur Verfügung stellen, sie seien daher keine Subunternehmer. Die Angebote der A GmbH wurden wegen Nichtnennung von Subunternehmern ausgeschieden. Das BVwG wies den Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung ab, der VwGH wies die Revision zurück.

