Gemäß § 2 der Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl Nr 24/2013 idgF (in der Folge „WVPVO“) knüpft die Festlegung erhöhter Gebührensätze an den „geschätzten Auftragswert bzw den Auftragswert“ an. Übersteigt dieser den maßgeblichen Schwellenwert um mehr als das Zehnfache, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der in § 1 WVPVO festgesetzten Gebühr in Höhe von EUR 2.000,--. Übersteigt „der geschätzte Auftragswert bzw der Auftragswert“ den Schwellenwert um mehr als das Zwanzigfache, ist eine Pauschalgebühr in sechsfacher Höhe der in § 1 WVPVO festgesetzten Gebühr zu entrichten.

