Die Berücksichtigung umweltpolitscher Ziele im öffentlichen Beschaffungswesen ist grundsätzlich nichts Neues. Bereits die alte Vergabe-Richtlinie 2004/18/EG hat in ihrem „1. Erwägungsgrund“, aufbauend auf die Judikatur des EuGH (siehe EuGH 17.9.2002, Rs C-513/99, Concordia Bus Finland, Rn 69; 4.12.2003, Rs C-448/01, EVN und Wienstrom, Rn 33) vorgesehen, dass ein öffentlicher Auftraggeber Zuschlagskriterien zur Deckung der „Bedürfnisse der betroffenen Allgemeinheit, einschließlich im ökologischen und/oder sozialen Bereich“ festlegen darf, „sofern derartige Kriterien im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen“ und „dem öffentlichen Auftraggeber keine unbeschränkte Wahlfreiheit einräumen“. Das BVergG 2006 ging sogar darüber hinaus und erklärte, entsprechend der Entschließung des Nationalrats vom 24.11.2000, E 45-NR/XXI. GP, die Berücksichtigung ökologischer Aspekte zu einem der zwingend einzuhaltenden Grundsätze des Vergabeverfahrens.

