Das neue BVergG 2018 hat auch weitreichende Folgen für Regionen und Gemeinden. Die nachhaltige und regionale Beschaffung erfolgt unter neuen Rahmenbedingungen, zB bei der Verfahrenswahl (Innovationspartnerschaft) oder der verpflichtenden elektronischen Beschaffung im Oberschwellenbereich. Aber auch die nachträgliche Änderung von Leistungsverträgen während der Abwicklung eines Projektes (insbesondere durch Nachträge) ist neu geregelt.

