Der Verfassungsgerichtshof (in der Folge „VfGH“) hob mit Erkenntnis vom 11.12.2018 die Wortfolge „und Abs 2a“ im § 6 Abs 2 Z 2 und den § 6 Abs 2a des Kärntner Vergaberechtschutzgesetz 2014 (in der Folge „K-VergRG“) wegen eines Verstoßes gegen Art 14b Bundesverfassungsgesetz (in der Folge „B-VG“) als verfassungswidrig auf.

