Wird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind gemäß § 89 Abs 1 BVergG 2018 (bzw § 260 Abs 1 BVergG 2018 für Sektorenauftraggeber) „die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw bereitgestellt wurde“. In der Praxis sorgt diese Bestimmung bei der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens für viel Aufsehen und Verunsicherung bei den Auftraggebern. Konkret stellt sich die Frage, ob somit bereits mit der Bekanntmachung sämtliche Unterlagen (Leistungsbeschreibung, Vertragsbestimmungen etc) verfügbar sein müssen.

