Dem Auftragswert bzw der Auftragswertberechnung kommt im Vergaberecht insbesondere aus folgenden zwei Gründen elementare Bedeutung zu: Überschreitet der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert (bei Dienstleistungsaufträgen EUR 221.000,– exkl USt) kommen die vergaberechtlichen Bestimmungen des Oberschwellenbereichs zur Anwendung. Es besteht insbesondere die Pflicht zur EU-weiten Bekanntmachung. Darüber hinaus setzt die zulässige Durchführung einzelner, vereinfachter Verfahrensarten (zB Direktvergabe; nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung, etc) regelmäßig voraus, dass ein bestimmter (niedriger) Auftragswert nicht überschritten wird.

