VwGH, 16.05.2018, Ra 2017/04/0152
Sachverhalt:
Die öffentliche Auftraggeberin K GmbH hatte im Vergabeverfahren „Generalsanierung K Bau“ die Zuschlagsentscheidung zugunsten der L GmbH getroffen. Die H Ges.m.b.H beantragte ua die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Auch diesen Antrag wies das LVwG OÖ ab, da ein spekulatives Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht vorliege.

