LVwG Stmk, 26.07.2017, LVwG 443.8-1457/2017
LVwG Stmk, 26.07.2017, LVwG 443.8-1757/2017
Sachverhalt:
Die F GmbH hatte durch vergebende Stelle Institut für Fahrzeugtechnik der F GmbH ein Vergabeverfahren betreffend die „Lieferung und Montage eines Abgasanalysesystems für den Allrad-Scheitelrollenprüfstand und Lieferung eines portablen Emissions-Messsystems (PEMS)“ in Form eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip eingeleitet. Mit Schreiben an die zwei im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter, das mit „Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG“ tituliert war, gab die Auftraggeberin bekannt, der H GmbH den Zuschlag erteilen zu wollen. In dem Schreiben wurde auch angeführt, dass das Angebot der A GmbH mangels Erfüllung aller bestandsfest festgelegten Muss-Kriterien betreffend die Prüfstandausrüstung „nicht berücksichtigt“ werden könne. Eine ausdrückliche Bekanntgabe des Ausscheidens der A GmbH erfolgte in dem Schreiben nicht.

