BVwG, 12.12.2017, W131 2173580-2/41E
Sachverhalt:
Die ASFINAG hatte ein Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe des Bauauftrags
„S 3, Hollabrunn – Guntersdorf, Baulos 2 – Hollabrunn Nord (km 24,2 – km 25,57)“ im Wege eines offenen Verfahrens eingeleitet, wobei die Ausschreibung und Berichtigungen bestandsfest wurden. Die Auftraggeberin widerrief das Verfahren ua wegen des Verdachts auf Absprachen iSv § 168b StGB. Die Bietergemeinschaft ASt beantragte die Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Nachprüfungsverfahren. Das BVwG wies den Antrag zurück, da das Angebot der ASt ausgeschieden werden hätte müssen, ihr daher kein Schaden drohe und es ihr daher an der nötigen Antragslegitimation mangle. Die Revision wurde zugelassen.

