Der EuGH hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (EuGH C-387/14) mit der Auslegung der „alten“ allgemeinen Vergaberichtlinie (RL 2004/18/EG ; in der Folge „VergabeRL“) auseinandergesetzt. Das Höchstgericht beschäftigt sich dabei teils mit grundsätzlichen Themen, die wohl auch für die „neue“ allgemeine Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU ) eine Rolle spielen werden. Im Fokus standen vor allem Fragen zu den Nachweisen für die technische Leistungsfähigkeit eines Bieters. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

