Der Fachbeitrag in der ersten Ausgabe des VIL 2017 beschäftigt sich mit der Regelung des Koalitionsverbots im Sinne des Ziviltechnikergesetzes (in der Folge „ZTG“) bei der Bildung einer Bewerber- oder Bietergemeinschaft. Aus dem § 21 Abs 3 des ZTG geht hervor, dass es im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht zulässig ist, eine Bewerber- oder Bietergemeinschaft, deren Mitglieder einerseits zu planenden und andererseits zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt sind, zu bilden. Einer solchen Bewerber- oder Bietergemeinschaft fehlt es in dem Fall an Eignung und ihr Angebot ist aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden. Ob es sich um einen Verstoß gegen das Koalitionsverbot handelt, wird über den Umfang der Gewerbeberechtigungen der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft festgestellt.

