VwGH, 04.07.2016, Ra 2015/04/0085
Sachverhalt:
Ausgeschrieben war ein Bauauftrag im Oberschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip.
Festgelegt war, dass die Bieter zum Nachweis ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ua ein KSV-Rating von 100 bis 350 nachweisen müssen. Die R GmbH legte aber mit ihrem Angebot als alternativen Nachweis ua eine KSV-Auskunft vor, der zufolge sie (nachdem sie sich vorher in einem Insolvenzverfahren befunden hatte) ihren Ratenzahlungsverpflichtungen pünktlich nachgekommen sei. Ein KSV-Rating von 100 bis 350 konnte die R GmbH somit nicht vorlegen.

