Der Fachbeitrag in dieser Ausgabe des VIL beschäftigt sich mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5.7.2016 (LVwG-840105/13/KLi/BHu/IH LVwG-840108/6 /KLi/BHu/ICH) in welcher die Frage erörtert wurde, ob es sich beim Eigentum um ein Ausschließlichkeitsrecht gemäß § 28 Abs 2 Z 2 BVergG handelt. Das entscheidende Gericht hat festgehalten, dass das Eigentum das am stärksten wirkende Ausschließlichkeitsrecht darstellt und somit einen Ausnahmetatbestand gemäß § 28 Abs 2 Z 2 BVergG bildet. Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands ist vom Auftraggeber ex-ante zu überprüfen und nachzuweisen, da er auch in weiterer Folge die Beweislast dafür trägt.

