C-347/15: Die Republik Österreich hat gegen die Verpflichtungen des Art 6 Abs 3 der Richtlinie 2012/34/EU sowie gegen den Art 6 Abs 1 iVm Nr 5 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verstoßen. Österreich stelle nicht sicher, dass in den entsprechenden Rechnungen die öffentlichen Mittel für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste nach Aufträgen separat aufgeschlüsselt und Kosten und Einnahmen getrennt ausgewiesen und veröffentlicht werden. Dies stellt einen Unionsrechtsverstoß auf dem Gebiet des Eisenbahnrechts dar. (Klage eingereicht am 9.7.2015)

