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Die Bedeutung von Amtsstunden

FachbeitragStephan Heid , Martin SchieferVIL 2016, 2 Heft 2 v. 1.3.2016

Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind im Oberschwellenbereich grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen bei den Verwaltungsgerichten einzubringen. Im Unterschwellenbereich verkürzt sich diese Frist auf sieben Tage. Dabei handelt es sich um sehr knapp bemessene Fristen, die ein rasches und effizientes Vergabeverfahren sicherstellen sollen. Durch diese knapp bemessenen Fristen, sind die Antragsteller oft gezwungen, den Antrag am letzten Tag der Frist einzubringen. Um somit keine Fristversäumnisse zu riskieren, ist die Beachtung der Amtsstunden von großer Bedeutung. Denn schriftliche Anbringen, die nach Ablauf der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) bzw den Landesverwaltungsgerichten eingebracht werden, gelten grundsätzlich als am nächsten Tag eingebracht.

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