NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz: §§ 5 Abs 1, 9 Abs 1 Z 3 und 4, 12
Einem Bieter, der kein substantielles Vorbringen dahingehend erstattet, warum das Angebot des Mitbieters auszuscheiden ist, fehlt die Antragslegitimation gemäß § 5 Abs 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz.

