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Zur normativen Vorwirkung der neuen EU-Vergaberichtlinien

FachbeitragStephan Heid , Martin SchieferVIL 2015, 2 Heft 5 v. 1.9.2015

Für die Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien (RL 2014/24/EU ; RL 2014/25/EU ; RL 2014/23/EU) wurde den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 18.4.2016 eingeräumt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass EU-Richtlinien einen von den Mitgliedstaaten herzustellenden und beizubehaltenden (Mindest-)Rechtszustand definieren, der – um Geltung zu erlangen – von den Mitgliedstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Aufgrund des Gebots der Gemeinschaftstreue sind die Mitgliedstaaten jedoch bereits nach dem Erlass einer Richtlinie (und vor Ablauf der Umsetzungsfrist) dazu verpflichtet, keine Maßnahmen zu setzen, die der Erreichung von Zielen der Richtlinie entgegenstehen könnten („Vorgeltung“ von EU-Richtlinien). Darüber hinaus können EU-Richtlinien – sofern die jeweils betreffenden Richtlinienbestimmungen ausreichend konkret bestimmt sind – auch vor der Umsetzung eine rechtliche (Vor-)Wirkung entfalten, indem das innerstaatliche Recht im Zweifel so auszulegen ist, dass es dem Zweck derartiger EU-Richtlinien bzw Richtlinienbestimmungen nicht widerspricht. Diese „richtlinienkonforme Interpretation“ kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn dadurch der normative Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmt wird bzw dem Wortlaut und Sinn einer eindeutigen nationalen Regelung dadurch kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden würde (vgl OGH, 8.9.2005, 8 ObS 13/05b und OGH, 19.12.2005, 8 ObS 27/05m).

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