Die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen
Im klassischen Bereich des Vergaberechts besteht ein grundsätzliches Primat des offenen und nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung. Das Verhandlungsverfahren stellt demgegenüber ein Ausnahmeverfahren dar, das nur gewählt werden darf, wenn einer der im Gesetz in abschließender Weise angeführten Ausnahmefälle vorliegt. Diese sind nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen. Bei Lieferaufträgen sind die beiden wesentlichen Ausnahmefälle in § 29 Abs 1 BVergG definiert. Gemäß § 29 Abs 1 Z 1 BVergG ist die Voraussetzung für ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung dann erfüllt, wenn der Lieferauftrag bereits in einem gescheiterten offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw in einem gescheiterten wettbewerblichen Dialog ausgeschrieben worden ist. Ein Leistungsgegenstand erfüllt dann die Voraussetzungen für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens des § 29 Abs 1 Z 2 BVergG, wenn es sich um Lieferungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen (für Bauaufträge gibt es dieselbe Bestimmung in § 28 Abs 1 Z 3 BVergG).

