In Umsetzung der EU-RechtsmittelRL sehen die §§ 49 Abs 2, 55 Abs 5, 210 Abs 2 und 219 Abs 5 BVergG die Möglichkeit vor, im Vorfeld einer Vergabe eine (freiwillige) ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Dabei ist ein betreffendes Standardformular zu verwenden. Ergänzend ist § 332 Abs 7 BVergG unmissverständlich zu entnehmen, dass ein Feststellungsantrag nach erfolgter Bekanntmachung, Verstreichens einer Frist von zehn Tagen und Erteilung des Zuschlags unzulässig ist.

