Das LG Korneuburg (22 R 121/25m) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob der Gasversorger nach Art 3 Abs 3 iVm Anhang I Abs 1 lit b und c Erdgasbinnenmarkt-RL 2009/73/EG (§ 125 Abs 2 GWG) verpflichtet ist, dem Endkunden vor dem Inkrafttreten einer jährlichen indexbasierten Preisanpassung unaufgefordert eine schriftliche Mitteilung über den nach Indexanpassung neuen Energiepreis zu übermitteln, und ob der Versorger andernfalls keinen Anspruch auf einen erhöhten Energieverbrauchspreis hat (anhängig zu EuGH C-581/25, Schnettel

