§§ 178f, g VersVG; § 6 Abs 2 Z 4 KSchG; § 879 ABGB
Die Berechtigung, vom Versicherer gem § 178g Abs 1 VersVG die Unterlassung der Prämienänderung zu verlangen, kommt nur den dort genannten, zur Verbandsklage berechtigten Institutionen zu. Einzelne VN können nach dieser Bestimmung keine Unterlassungsansprüche geltend machen.

