Der OGH hat vor wenigen Monaten die formularmäßige Verrechnung eines pauschalen "Bearbeitungsentgelts" in Kreditverträgen von 1,5 % des Kreditbetrags gegenüber Verbrauchern für rechtswidrig erklärt. Das Bearbeitungsentgelt gehöre nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags und sei daher am Maßstab des § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen. Die Gebühr von 1,5 % des Kreditbetrags könne zu einer groben Überschreitung der konkreten Kosten von Vertragsanbahnung und -abschluss führen und sei vor diesem Hintergrund gröblich benachteiligend. An dieser Rsp werden in der Lit sowie im Rahmen anhängiger Prozesse über die Rechtmäßigkeit konkret verrechneter Bearbeitungsgebühren ua im Hinblick auf das jüngst ergangene Urteil EuGH 30. 4. 2025, C-699/23, , Bedenken geäußert. Diese Bedenken sind nach der hier vertretenen Auffassung unbegründet. (FN )

