§§ 77, 80 Abs 2a ElWOG 2010; §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 KSchG
§ 80 Abs 2a ElWOG 2010 normiert kein gesetzliches Preisänderungsrecht des Stromlieferanten, sondern setzt einen vertraglichen Änderungsvorbehalt voraus.
§ 80 Abs 5 ElWOG 2010 schließt die Anwendung des KSchG nur in Hinblick auf die in § 80 Abs 2a leg cit geregelten Punkte aus, § 6 Abs 3 KSchG ist davon nicht umfasst.

