Verbandsklagen auf Abhilfe sind das Herzstück der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN). Für eine effektive Durchsetzung dieser ist eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Qualifizierten Einrichtungen (QE) unerlässlich, um den beklagten Unternehmen im Prozess auf Augenhöhe begegnen zu können. Zur Sicherstellung der hierfür notwendigen Ressourcen werden sich Verbände wie bereits bisher für die Sammelklage österreichischer Prägung regelmäßig Prozesskostenfinanzierern bedienen müssen. Der vorliegende Beitrag untersucht das Rechtsinstitut der Prozesskostendrittfinanzierung im Kontext der VRUN und erörtert Rechtsfragen, die sich aus den Bestimmungen des neuen QEG, die die Finanzierung von Verbandsklagen auf Abhilfe durch Dritte adressieren, ergeben.

