Seit 1. 7. 2023 kann der Immobilienmakler bei Wohnungsmietverträgen eine Provision mit dem Wohnungssuchenden nur dann wirksam vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung beauftragt hat (§ 17a Abs 1 und 2 MaklerG idF BGBl I 2023/24).
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

