Preisänderungen im Energierecht werden auf Grundlage unterschiedlicher Klauselarten durchgeführt. Zuletzt hat sich in der Praxis immer öfter die Frage gestellt, bei welchen Preisänderungen die sondergesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Gegenständlicher Beitrag untersucht den hierfür maßgeblichen Begriff der "Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte" in § 125 Abs 2 GWG sowie § 80 Abs 2 und Abs 2a ElWOG. Nach Analyse der Rechtsgrundlagen und einem Vergleich mit dem Telekommunikationsrecht gelangt man zu dem Ergebnis, dass Preisänderungen stets als "Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte" anzusehen sind - losgelöst von der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Klausel. Es bleibt kein Raum für eine bloße Vertragsdurchführung.