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Geheimer Mangel und Gewährleistungsverzicht

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2023/73VbR 2023, 98 - 99 Heft 3 v. 16.8.2023

§§ 914, 922 ff, 933a, 1298 ABGB

Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss ist im Zweifel restriktiv auszulegen. Ein Gewährleistungsverzicht, der in Verbindung steht mit dem dem Käufer bekannten Zustand der Liegenschaft und der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Informationsbeschaffung durch Besichtigung, umfasst nicht geheime Mängel, die bei der Besichtigung nicht erkennbar sind (hier: massiver Schimmelbefall hinter einem Kasten).

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