vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unzulässige Zusatzentgelte in Verbraucherverträgen Weichenstellungen des OGH in 4 Ob 59/22p VbR 2022/130

BeitragAufsatzSebastian Schumacher, Florian WendaVbR 2023/8VbR 2023, 4 - 8 Heft 1 v. 13.4.2023

Im Wettbewerb um den scheinbar billigsten Preis hat sich in vielen Branchen die Praxis etabliert, zusätzlich zum Grundentgelt weitere Gebühren einzuheben. Die Zulässigkeit solcher Zusatzentgelte ist seit jeher umstritten. Der OGH prüfte in seinem Urteil v 18. 10. 2022, 4 Ob 59/22p, iZm einer Fitnessstudiokette verschiedene Gebühren und traf wichtige Klarstellungen, deren praktische Bedeutung weit über den Anlassfall hinausgeht. Aus dem Urteil ist abzuleiten, dass Zusatzentgelte der Inhaltskontrolle unterliegen und Verbrauchern nur verrechnet werden dürfen, wenn ihnen eine werthaltige Mehrleistung gegenübersteht (§ 879 Abs 3 ABGB). Zudem müssen Zusatzentgelte transparent sein (§ 6 Abs 3 KSchG). Entgelten für Zusatzleistungen müssen Verbraucher ausdrücklich zustimmen (§ 6c KSchG). Zu Unrecht bezahlte Zusatzentgelte können innerhalb von 30 Jahren zurückgefordert werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!