Auch vollständig reparierte Vorschäden, die einen sogenannten "merkantilen Minderwert" mit sich bringen, bilden einen gewährleistungsrechtlichen Mangel, wenn eine solche Vorgeschichte bei Sachen gleicher Art nicht üblich ist. Bleibt nach Verbesserung eine Wertminderung zurück, die trotz Reparatur des Defekts ihrerseits die Mangelhaftigkeit der Leistung begründet, ist dieser verbleibenden Mangelhaftigkeit nach Maßgabe des Geringfügigkeitskalküls im Wege der Preisminderung oder der Wandlung abzuhelfen.