Dem Kreditgeber kommt bei der Bonitätsprüfung nach § 7 VKrG ein Ermessensspielraum zu. Ob die Geschäftspraktik, bei der Einräumung von Teilzahlungsmöglichkeiten neben Auskünften einer externen Kreditauskunftei keine Informationen über die Einkommens- und/oder Vermögenssituation des Verbrauchers einzuholen, gegen § 7 VKrG verstößt, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.